(1) Dieses Gesetz gilt für
1. gentechnische Anlagen,
2. gentechnische Arbeiten,
3. Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen und
4. das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte
Organismen enthalten oder aus solchen bestehen; soweit das Inverkehrbringen
durch andere den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende
Rechtsvorschriften geregelt ist, die die Zulässigkeit des Inverkehrbringens
von einer entsprechenden Risikoabschätzung abhängig machen, gelten nur die
§§ 32 bis 37 dieses Gesetzes.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Anwendung von gentechnisch veränderten
Organismen am Menschen.
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