(1) Dieses Gesetz gilt für

    1. gentechnische Anlagen,

    2. gentechnische Arbeiten,

    3. Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen und

    4.  das  Inverkehrbringen  von  Produkten,   die   gentechnisch   veränderte
    Organismen  enthalten oder aus solchen bestehen; soweit das Inverkehrbringen
    durch   andere    den    Vorschriften    dieses    Gesetzes    entsprechende
    Rechtsvorschriften  geregelt ist, die die Zulässigkeit des Inverkehrbringens
    von einer entsprechenden Risikoabschätzung abhängig machen, gelten  nur  die
    §§ 32 bis 37 dieses Gesetzes.

(2)  Dieses  Gesetz  gilt  nicht  für  Anwendung  von  gentechnisch  veränderten
Organismen am Menschen.


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